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Gesetzliches zum Vorstand

Ein Vorstand muss sein – meint der Gesetzgeber und bestimmt dies in § 26 BGB. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsbefugnis kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Der Vorstand ist sozusagen die Regierung eines Vereins. Seine wichtigste Aufgabe ist die Führung der laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung gehört zu den Aufgaben eines Vorstandes. Außerdem muss er für eine ordnungsgemäße Buchführung und die ordnungsgemäße Ausstellung und Aufbewahrung von Spendenquittungen sorgen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und muss deren Beschlüsse ausführen. In regelmäßigen Zeitabständen (mindestens alle 2 Jahre) muss er die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung einladen und über seine Arbeit berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Arbeit des Vorstandes.

Der Gesetzgeber überlässt es den Mitgliedern eines Vereins, über die Anzahl der Vorstandsmitglieder selbst zu entscheiden. Im Allgemeinen besteht ein Vorstand aus mindestens 3 Personen: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, welcher auch die Schriftführung übernimmt, und einem/r Kassenwart/in. Bei einem erweiterten Vorstand ist es üblich, eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen, um eine Pattsituation bei Abstimmungen zu vermeiden.

Wie ist das alles beim FNH geregelt?

Die Satzung des FNH sagt, dass der Vorstand aus 7 Personen besteht und zwar: Vorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in, Kassenwart/in, Schriftführer/in und 3 Beisitzer/innen. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Satzung sieht vor, dass alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, in welcher unser Vorstand Rede und Antwort über seine Tätigkeit zu geben hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung des Vorstandes. Im Anschluss daran erfolgt die Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in der gleichen oder einer anderen Vorstandsposition ist ohne zeitliches Limit jederzeit möglich. Die Mitgliederversammlung des FNH hat dem Vorstand ein uneingeschränktes Vertretungsrecht eingeräumt. Unser Verein wird nach außen entweder durch den Vorsitzenden oder 2 andere Vorstandsmitglieder/innen vertreten.

Näheres zu den Vorstandsmitgliedern können Sie unter Teams lesen.

 

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